OKAMI NO TANI NO YADO
Internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (IVoG)
Entwurf der koordinierten Satzung nach Änderung von Name, Sitz und Zweck
ENTWURF EINER NOTARIELLEN ÄNDERUNGSURKUNDE
ÜBERTRAGUNGS- & ÄNDERUNGSKONTEXT: Diese Satzung stellt den Entwurf der koordinierten Satzung der IVoG nach den Änderungsbeschlüssen dar, die in einer von dem nachstehend genannten beurkundenden Notar aufgenommenen authentischen Urkunde festgehalten werden. Diese Urkunde betrifft die Übertragung der Kontrolle, die Namensänderung und die vollständige Neugestaltung des uneigennützigen Zwecks und des Gegenstands der bestehenden juristischen Person.
- Ursprüngliche juristische Person (Stiftung/Vereinigung): [Vom derzeitigen Eigentümer auszufüllen - z. B. Stiftung des Freundes]
- Unternehmensnummer (BCE/Zoll): [Unternehmensnummer auszufüllen - z. B. 0123.456.789]
- Datum der Änderungsurkunde: [Datum des Beschlusses der Generalversammlung / des Verwaltungsrats]
- Beurkundender Notar: [Name und Amtssitz des belgischen Notars auszufüllen]
- Neuer angenommener Name: Okami no Tani no Yado (IVoG)
- Neuer angenommener Gesellschaftssitz: 18 rue de la Taille Mahy, 5660 Brûly-de-Pesche, Belgien
TITEL I. — NAME, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND
Artikel 1. Name
Die Vereinigung trägt den Namen « Okami no Tani no Yado ». Sie wird als Internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (IVoG) gemäß den Bestimmungen des belgischen Gesetzbuchs über Gesellschaften und Vereinigungen gegründet.
Artikel 2. Gesellschaftssitz
Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 18 rue de la Taille Mahy, 5660 Brûly-de-Pesche, Belgien. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats in jede andere Gemeinde der französischsprachigen Region Belgiens verlegt werden, sofern diese Verlegung keine Änderung der Satzungssprache aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung erfordert.
Artikel 3. Uneigennütziger Zweck von internationaler Tragweite und Gegenstand
Die Vereinigung verfolgt folgenden uneigennützigen Zweck von internationaler Tragweite: Förderung der kulturellen Annäherung, Solidarität und Weitergabe traditioneller handwerklicher Fertigkeiten zwischen Belgien und Japan bei gleichzeitiger Förderung eines nachhaltigen und respektvollen Wandertourismus (Pilgerfahrt).
Zur Erreichung dieses Zwecks plant die Vereinigung folgende Aktivitäten in Belgien und Japan durchzuführen:
- Erwerb, Renovierung und Instandhaltung leerstehender traditioneller Häuser (Akiyas) entlang des Shikoku-Pilgerwegs, um sie als Herbergen (Minshukus) oder Etappenraststätten für Pilger zu betreiben.
- Organisation von gemeinschaftlichen Handwerker-Wiederaufbauprojekten (Compagnonnage-Werten/Praktika), die es Studenten belgischer und japanischer Kunst- und Handwerksschulen ermöglichen, zusammenzuarbeiten und dort kostenlos untergebracht zu werden.
- Materielle und technische Unterstützung lokaler Vereine zur Erhaltung der Pilgerwege (insbesondere durch Solarstromversorgung für Unterkünfte/Yados).
- Organisation von kulturellen Workshops, Vorträgen und Benefizverkäufen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Finanzierung von Mobilitätsstipendien für angehende Handwerker.
TITEL II. — MITGLIEDER
Artikel 4. Mitgliederkategorien
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Die Mindestanzahl der ordentlichen Mitglieder darf nicht weniger als drei betragen. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die ihnen durch das Gesetz und diese Satzung gewährt werden. Die außerordentlichen Mitglieder unterstützen die Vereinigung ohne Stimmrecht in der Generalversammlung.
Artikel 5. Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat austreten. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann nur von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.
TITEL III. — GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 6. Befugnisse
Die Generalversammlung besitzt die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz und diese Satzung ausdrücklich vorbehalten sind, insbesondere:
- Die Änderung der Satzung.
- Die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder.
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Budgets.
- Die Auflösung der Vereinigung.
Artikel 7. Arbeitsweise und Beschlussfassung
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Verwaltungsrat zusammen. Die Einladungen werden mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung per E-Mail versandt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Sofern gesetzlich oder statutengemäß nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
TITEL IV. — VERWALTUNGSRAT (BESTUURSORGAAN)
Artikel 8. Zusammensetzung und Ernennung
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens zwei von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren (wiederwählbar) ernannten Mitgliedern besteht. Die ersten ernannten Verwaltungsratsmitglieder sind Kurodo (Präsident) und Misako (Sekretärin und Schatzmeisterin).
Artikel 9. Vertretungsbefugnis
Der Verwaltungsrat verfügt über die weitreichendsten Befugnisse zur Verwaltung der Vereinsgeschäfte und zu seiner Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Urkunden, die die Vereinigung binden, werden vom Präsidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied oder von dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
TITEL V. — SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Artikel 10. Satzungsänderung
Jeder Vorschlag zur Satzungsänderung muss vom Verwaltungsrat oder von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder ausgehen. Die Generalversammlung kann nur dann rechtsgültig über Änderungen beraten, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 11. Auflösung und Liquidation
Im Falle der freiwilligen oder gerichtlichen Auflösung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Das Nettovermögen nach Tilgung aller Schulden muss zwingend einem uneigennützigen Zweck zugeführt werden, vorzugsweise einer Vereinigung mit ähnlichem Zweck im Bereich der Handwerksförderung oder des Erhalts von Pilgerwegen.