Koordinierte Satzung (Entwurf der Änderung)

Satzungsentwurf ausgearbeitet nach dem belgischen Gesetzbuch über Gesellschaften und Vereinigungen (GGV)

OKAMI NO TANI NO YADO

Internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (IVoG)

Entwurf der koordinierten Satzung nach Änderung von Name, Sitz und Zweck

ENTWURF EINER NOTARIELLEN ÄNDERUNGSURKUNDE

ÜBERTRAGUNGS- & ÄNDERUNGSKONTEXT: Diese Satzung stellt den Entwurf der koordinierten Satzung der IVoG nach den Änderungsbeschlüssen dar, die in einer von dem nachstehend genannten beurkundenden Notar aufgenommenen authentischen Urkunde festgehalten werden. Diese Urkunde betrifft die Übertragung der Kontrolle, die Namensänderung und die vollständige Neugestaltung des uneigennützigen Zwecks und des Gegenstands der bestehenden juristischen Person.


TITEL I. — NAME, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND

Artikel 1. Name

Die Vereinigung trägt den Namen « Okami no Tani no Yado ». Sie wird als Internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (IVoG) gemäß den Bestimmungen des belgischen Gesetzbuchs über Gesellschaften und Vereinigungen gegründet.

Artikel 2. Gesellschaftssitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 18 rue de la Taille Mahy, 5660 Brûly-de-Pesche, Belgien. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats in jede andere Gemeinde der französischsprachigen Region Belgiens verlegt werden, sofern diese Verlegung keine Änderung der Satzungssprache aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung erfordert.

Artikel 3. Uneigennütziger Zweck von internationaler Tragweite und Gegenstand

Die Vereinigung verfolgt folgenden uneigennützigen Zweck von internationaler Tragweite: Förderung der kulturellen Annäherung, Solidarität und Weitergabe traditioneller handwerklicher Fertigkeiten zwischen Belgien und Japan bei gleichzeitiger Förderung eines nachhaltigen und respektvollen Wandertourismus (Pilgerfahrt).

Zur Erreichung dieses Zwecks plant die Vereinigung folgende Aktivitäten in Belgien und Japan durchzuführen:

TITEL II. — MITGLIEDER

Artikel 4. Mitgliederkategorien

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Die Mindestanzahl der ordentlichen Mitglieder darf nicht weniger als drei betragen. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die ihnen durch das Gesetz und diese Satzung gewährt werden. Die außerordentlichen Mitglieder unterstützen die Vereinigung ohne Stimmrecht in der Generalversammlung.

Artikel 5. Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat austreten. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann nur von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.

TITEL III. — GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 6. Befugnisse

Die Generalversammlung besitzt die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz und diese Satzung ausdrücklich vorbehalten sind, insbesondere:

Artikel 7. Arbeitsweise und Beschlussfassung

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Verwaltungsrat zusammen. Die Einladungen werden mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung per E-Mail versandt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Sofern gesetzlich oder statutengemäß nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.

TITEL IV. — VERWALTUNGSRAT (BESTUURSORGAAN)

Artikel 8. Zusammensetzung und Ernennung

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens zwei von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren (wiederwählbar) ernannten Mitgliedern besteht. Die ersten ernannten Verwaltungsratsmitglieder sind Kurodo (Präsident) und Misako (Sekretärin und Schatzmeisterin).

Artikel 9. Vertretungsbefugnis

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitreichendsten Befugnisse zur Verwaltung der Vereinsgeschäfte und zu seiner Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Urkunden, die die Vereinigung binden, werden vom Präsidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied oder von dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

TITEL V. — SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Artikel 10. Satzungsänderung

Jeder Vorschlag zur Satzungsänderung muss vom Verwaltungsrat oder von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder ausgehen. Die Generalversammlung kann nur dann rechtsgültig über Änderungen beraten, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 11. Auflösung und Liquidation

Im Falle der freiwilligen oder gerichtlichen Auflösung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Das Nettovermögen nach Tilgung aller Schulden muss zwingend einem uneigennützigen Zweck zugeführt werden, vorzugsweise einer Vereinigung mit ähnlichem Zweck im Bereich der Handwerksförderung oder des Erhalts von Pilgerwegen.

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